RS Vwgh 1998/2/24 97/05/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1998
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9 Z4;
BauRallg;
GewO 1994 §74 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/10/15 96/05/0235 2

Stammrechtssatz

Wenn das Bauvorhaben auch einer gewerbebehördlichen Bewilligung bedarf, kann der Anrainer nunmehr in einem nach der NÖ BauO 1976 abzuführenden Baubewilligungsverfahren nur mehr die Einhaltung der Bebauungsweise und der Abstände der Fluchtlinien zur Erzielung einer ausreichenden Belichtung (§ 118 Abs 9 Z 4 NÖ BauO 1976) erzwingen, nicht jedoch, gestützt auf ein subjektives öffentliches Recht, die Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien fordern (Hinweis E 17.9.1996, 96/05/0163).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050093.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten