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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Vorschreibung von Umlagen durch die Apothekerkammer; keine Bedenken gegen das Anknüpfen an die Umsätze bei Bemessung der Kammerumlage; Anlaßfallwirkung der Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung eines Rekurses hinsichtlich des zweiten Teils des Spruchs des angefochtenen BescheidesRechtssatz
Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Vorschreibung von Kammerumlage gemäß der UmlagenO der Österr Apothekerkammer vom 06.12.52; kein Kostenzuspruch.
Der vorliegende Fall (außergewöhnlich hohe Umsätze im Bereich der hausapothekenführenden Ärzte) ist ein untypischer; die Umlagenordnung geht von typischen Umsätzen aus.
Die Verordnung knüpft bei Bemessung der Kammerumlage an die Umsätze an. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Soweit der Beschwerdeführer meint, die Verordnung hätte danach differenzieren müssen, welche unterschiedlichen Gewinne (je nach dem Kreis der Geschäftspartner) erzielt werden, teilt der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, daß infolgedessen eine unsachliche Regelung bestehe, nicht, weil der Apotheker im Rahmen des marktwirtschaftlichen Wettbewerbes - wenn überhaupt, so nur beschränkt durch allfällige Höchstpreisregelungen - frei darüber disponieren kann, welche Geschäftsbeziehungen (insbesondere mit welchem Personenkreis und zu welchen Konditionen) er pflegt.
Der - in diesem Umfang obsiegenden - belangten Behörde (die nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war) waren keine Kosten zuzusprechen, weil ihr solche, die nach §88 VfGG ersatzfähig wären, nicht erwachsen sind.
Anlaßfallwirkung der Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gegen Rekurse im §7 UmlagenO der Österr Apothekerkammer mit E v 26.02.97, V116/96 hinsichtlich des zweiten Teils des Spruchs des angefochtenen Bescheides.
Schlagworte
Apotheken Kammer, Beiträge (Apothekerkammer), Bescheid Trennbarkeit, VfGH / Kosten, VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B3503.1995Dokumentnummer
JFR_10029773_95B03503_01