RS Vfgh 1997/2/27 B3503/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1997
beobachten
merken

Index

82 Gesundheitsrecht
82/04 Apotheken, Arzneimittel

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
UmlagenO der Österr Apothekerkammer vom 06.12.52
VfGG §88

Leitsatz

Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Vorschreibung von Umlagen durch die Apothekerkammer; keine Bedenken gegen das Anknüpfen an die Umsätze bei Bemessung der Kammerumlage; Anlaßfallwirkung der Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung eines Rekurses hinsichtlich des zweiten Teils des Spruchs des angefochtenen Bescheides

Rechtssatz

Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Vorschreibung von Kammerumlage gemäß der UmlagenO der Österr Apothekerkammer vom 06.12.52; kein Kostenzuspruch.

Der vorliegende Fall (außergewöhnlich hohe Umsätze im Bereich der hausapothekenführenden Ärzte) ist ein untypischer; die Umlagenordnung geht von typischen Umsätzen aus.

Die Verordnung knüpft bei Bemessung der Kammerumlage an die Umsätze an. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Soweit der Beschwerdeführer meint, die Verordnung hätte danach differenzieren müssen, welche unterschiedlichen Gewinne (je nach dem Kreis der Geschäftspartner) erzielt werden, teilt der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, daß infolgedessen eine unsachliche Regelung bestehe, nicht, weil der Apotheker im Rahmen des marktwirtschaftlichen Wettbewerbes - wenn überhaupt, so nur beschränkt durch allfällige Höchstpreisregelungen - frei darüber disponieren kann, welche Geschäftsbeziehungen (insbesondere mit welchem Personenkreis und zu welchen Konditionen) er pflegt.

Der - in diesem Umfang obsiegenden - belangten Behörde (die nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war) waren keine Kosten zuzusprechen, weil ihr solche, die nach §88 VfGG ersatzfähig wären, nicht erwachsen sind.

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gegen Rekurse im §7 UmlagenO der Österr Apothekerkammer mit E v 26.02.97, V116/96 hinsichtlich des zweiten Teils des Spruchs des angefochtenen Bescheides.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Apotheken Kammer, Beiträge (Apothekerkammer), Bescheid Trennbarkeit, VfGH / Kosten, VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B3503.1995

Dokumentnummer

JFR_10029773_95B03503_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten