RS Vwgh 1998/2/24 97/05/0312

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1998
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauO OÖ 1994 §31;
BTypV OÖ 1994 §1 Abs2;
BTypV OÖ 1994 §2 idF 1995/033;
BTypV OÖ 1994 Anl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/04/29 96/05/0210 8 (hier betreffend "Gemischtes Baugebiet")

Stammrechtssatz

Die OÖ BTypV 1994 schließt an die vom VwGH entwickelte Betriebstypentheorie an und gibt der Baubehörde die zulässige Betriebstype in den einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes vor. Damit soll ua auch erreicht werden, daß den vom Gesetz aufgestellten Grundsätzen rasch und einfach entsprochen werden kann, ohne in jedem Einzelfall ein zeitraubendes, kostspieliges Ermittlungsverfahren durchführen zu müssen. Im Anwendungsbereich der OÖ BTypV 1994 bedarf es daher eines Gutachtens eines Sachverständigen zur Frage, ob ein Bauvorhaben betreffend einen zu bewilligenden Betrieb seiner Betriebstype nach für die Widmungskategorie "Betriebsbaugebiet" iSd Rsp des VwGH geeignet ist, dann nicht, wenn in der Anlage 1 zu dieser V eine Einordnung von Betrieben gemäß § 1 Abs 2 OÖ BTypV 1994 erfolgt ist und sich der von der Baubehörde zu beurteilende Betrieb nicht als Sonderfall eines Betriebstypus iSd § 2 OÖ BTypV 1994 darstellt.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050312.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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