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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte in § 94 Abs 3 Bgld BauO ist wohl nur demonstrativ, wie aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" hervorgeht, und § 94 Abs 3 Bgld BauO verweist selbst im Einleitungssatz auf die Vorschriften dieses Gesetzes und sonstige baurechtliche Vorschriften. Es kommen daher zur Begründung solcher Rechte nur baurechtliche Vorschriften in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997050270.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009