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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303;Rechtssatz
Ein Anbringen, mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens iSd § 303 BAO beantragt wird, muß die konkreten Umstände darlegen, die als Behauptung eines bestimmten Wiederaufnahmegrundes und seiner rechtzeitigen Geltendmachung erkennbar sind. Aus dem Antrag muß sich dabei auch ergeben, daß alle von der wiederaufzunehmenden Sache Betroffenen unverschuldet bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht entsprechend Einfluß nehmen konnten. Das Fehlen von Hinweisen auf die Konkretisierung der Wiederaufnahmsgründe sowie darüber, daß die Gründe ohne Verschulden im abgeschlossenen Verfahren nicht geltendgemacht werden konnten, sind inhaltliche Mängel. Ein solcher sachlich mangelhafter Antrag ist zurückzuweisen (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2914). Die Behebung inhaltlicher Mängel durch eine Zurückstellung des Antrages ist im Gesetz nicht vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995130074.X01Im RIS seit
20.11.2000