RS Vwgh 1998/2/24 97/05/0286

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1998
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §16 Abs1 Z5;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/26 92/05/0004 3

Stammrechtssatz

In einem Gebiet mit der Widmung Grünland - Landwirtschaft ist das örtlich zumutbare Maß von Geruchsbelästigungen noch höher als im Bauland - Agrargebiet, weil vor allem die durch eine Tierhaltung verursachten Geruchsbelästigungen in einem für die Massentierhaltung in Betracht kommenden Gebiet mit der Widmung Grünland - Landwirtschaft wohl intensiv sind. Das örtlich zumutbare Maß von Geruchsbelästigungen ist aber auch in einem Gebiet mit der Widmung Grünland - Landwirtschaft bereits dann überschritten, wenn die - weder gesundheitsgefährlichen noch lebensgefährlichen - Geruchsbelästigungen das Wohlbefinden von Menschen in einem örtlich nicht mehr zumutbaren Maße stören.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050286.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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