Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AZG §12 Abs1;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 97/11/0189, 0191 bis 0196Rechtssatz
Bei der Überschreitung der zulässigen Tagesarbeitszeit und der Unterschreitung der Mindestruhezeit handelt es sich um zwei verschiedene Delikte und nicht um ein fortgesetztes Delikt, weshalb eine gesonderte Bestrafung zu erfolgen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997110188.X06Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
05.11.2013