RS Vwgh 1998/2/24 97/11/0188

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Veröffentlicht am 24.02.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §12 Abs1;
AZG §28 Abs1;
AZG §9;
VStG §22 Abs1;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 97/11/0189, 0191 bis 0196

Rechtssatz

Bei der Überschreitung der zulässigen Tagesarbeitszeit und der Unterschreitung der Mindestruhezeit handelt es sich um zwei verschiedene Delikte und nicht um ein fortgesetztes Delikt, weshalb eine gesonderte Bestrafung zu erfolgen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997110188.X06

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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