RS Vwgh 1998/2/24 97/05/0295

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1998
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/04/29 96/05/0085 6 (hier nicht die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Im nunmehr neu geschaffenen § 134a Wr BauO sind die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte des Baubewilligungsverfahrens erschöpfend aufgezählt. Lit a dieser Gesetzesstelle zählt die Bestimmungen über den Abstand eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage zu den Nachbargrundgrenzen ausdrücklich auf und orientiert sich somit an der bisherigen Judikatur des VwGH. § 134a Wr BauO schränkt jedoch die Durchsetzbarkeit der taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte durch die Tatbestandsvoraussetzung "sofern sie ihrem" (gemeint: dem Nachbarn) "Schutze dienen" ein. Dies bedeutet, daß trotz objektiven Verstoßes gegen eine unter § 134a Wr BauO subsumierbare baurechtliche Vorschrift auf die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes eines Nachbarn dann nicht zu erkennen ist, wenn nach der Situierung des bewilligten Bauvorhabens schon der Lage nach in subjektive Rechte des Nachbarn nicht eingegriffen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050295.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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