RS Vwgh 1998/2/24 97/05/0312

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Veröffentlicht am 24.02.1998
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BauO OÖ 1976 §49 Abs2;
BauO OÖ 1976 §61 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Läßt die Aktenlage keine abschließende Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des beantragten Bauvorhabens zu, ist zwar die Erlassung eines Beseitigungsauftrages gem § 61 Abs 1 OÖ BauO 1976 grundsätzlich zulässig, wenn es sich um eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage handelt, für die bisher keine Baubewilligung erteilt wurde. Teilt aber die Vorstellungsbehörde ihren Spruch, mit dem sie die Vorstellung gegen den Bescheid des Gemeinderates abweist, nicht in einen Abspruch über die Vorstellung betreffend die Versagung der Baubewilligung und einen zweiten Abspruch betreffend den Abbruchauftrag, ist der aufsichtsbehördliche Bescheid zur Gänze gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchInhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeBaubewilligung BauRallg6Verhältnis zu anderen Materien und Normen Aufsichtsbehördliches Verfahren (siehe auch Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050312.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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