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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Läßt die Aktenlage keine abschließende Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des beantragten Bauvorhabens zu, ist zwar die Erlassung eines Beseitigungsauftrages gem § 61 Abs 1 OÖ BauO 1976 grundsätzlich zulässig, wenn es sich um eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage handelt, für die bisher keine Baubewilligung erteilt wurde. Teilt aber die Vorstellungsbehörde ihren Spruch, mit dem sie die Vorstellung gegen den Bescheid des Gemeinderates abweist, nicht in einen Abspruch über die Vorstellung betreffend die Versagung der Baubewilligung und einen zweiten Abspruch betreffend den Abbruchauftrag, ist der aufsichtsbehördliche Bescheid zur Gänze gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchInhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeBaubewilligung BauRallg6Verhältnis zu anderen Materien und Normen Aufsichtsbehördliches Verfahren (siehe auch Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997050312.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009