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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/06/24 90/15/0112 15Stammrechtssatz
Zu den allgemeinen Grundsätzen eines geordneten Verfahrens gehört die Verpflichtung der Behörde zur ausreichenden Begründung eines Bescheides, aus welcher die wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens, die bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen und die darauf gestützte Lösung der Rechtsfrage ersichtlich sein müssen (Hinweis E 23.1.1970, 1442/69, VwSlg 4014 F/1970). Dieser Pflicht kann auch genüge getan worden sein, ohne daß dabei auf Literaturzitate in der Berufung expressis verbis eingegangen worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996140151.X01Im RIS seit
20.11.2000