RS Vwgh 1998/2/25 96/14/0151

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Veröffentlicht am 25.02.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BAO §288 Abs1 litd;
BAO §93 Abs3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/24 90/15/0112 15

Stammrechtssatz

Zu den allgemeinen Grundsätzen eines geordneten Verfahrens gehört die Verpflichtung der Behörde zur ausreichenden Begründung eines Bescheides, aus welcher die wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens, die bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen und die darauf gestützte Lösung der Rechtsfrage ersichtlich sein müssen (Hinweis E 23.1.1970, 1442/69, VwSlg 4014 F/1970). Dieser Pflicht kann auch genüge getan worden sein, ohne daß dabei auf Literaturzitate in der Berufung expressis verbis eingegangen worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996140151.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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