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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §38 Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/12/0279Rechtssatz
Bei einer "Mischverwendung" ist die Gleichwertigkeit iSd § 40 Abs 2 Z 2 BDG 1979 nicht mehr gegeben, wenn der höherwertige Verwendungsanteil des Beamten vor der Verwendungsänderung in bezug auf seine Gesamttätigkeit erheblich war und er durch diese Personalmaßnahme entweder unter die Schwelle der Erheblichkeit abgesenkt oder überhaupt zur Gänze durch Aufgaben ersetzt wird, die seiner dienstrechtlichen oder besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen. Für das Ausmaß der Erheblichkeit ist dabei auf die zu § 30a Abs 1 Z 1 GehG bzw § 121 Abs 1 Z 1 GehG entwickelte Judikatur des VwGH (25 vH der Gesamttätigkeit) zurückzugreifen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996120018.X02Im RIS seit
11.07.2001