TE Vfgh Erkenntnis 2005/3/1 B52/02

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Veröffentlicht am 01.03.2005
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
VfGG §88

Spruch

I. Die Beschwerdeführer sind durch Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.

Das Land Tirol ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 899,40 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Übergabs- bzw. Schenkungsvertrag vom 21./28. Dezember 2000 hat der Erstbeschwerdeführer näher bezeichnete Grundstücke an den Zweitbeschwerdeführer (seinen Sohn) übergeben.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 27. November 2001 wurde dem Rechtserwerb an jenen Flächen von vier näher bezeichneten Grundstücken, welche als zweischnittige Wiesen bewirtschaftet werden, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt (Spruchpunkt 1 des Bescheides), weil die Genehmigungsvoraussetzung des §6 Abs1 litb Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 nicht gegeben sei. Bezüglich einer näher definierten Fläche, die für Gebäude und Parkplätze beansprucht wird, stellte die Landes-Grundverkehrskommission fest, dass es sich nicht um eine land- oder forstwirtschaftliche Fläche iSd. §2 Abs1 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 handle (Spruchpunkt 2 des Bescheides); im Übrigen - bezüglich der erworbenen forstwirtschaftlichen Grundstücke - bestätigte sie die von der Bezirks-Grundverkehrskommission erteilte grundverkehrsbehördliche Genehmigung (Spruchpunkt 3 des Bescheides).

2. Mit der vorliegenden Beschwerde gemäß Art144 B-VG wird dieser Bescheid zur Gänze bekämpft; die Beschwerdeführer behaupten die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen und beantragen die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides.

3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie dem Beschwerdevorbringen entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. 1.1. Mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2004, G79-81/04, hat der Verfassungsgerichtshof im Gesetz vom 3. Juli 1996 über den Verkehr mit Grundstücken in Tirol (Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996), LGBl. 61/1996 idF LGBl. 75/1999, §6 Abs1 litb und c, in Abs2 die Wortfolge "im Sinne des Abs1 litb", Abs3 und Abs7 als verfassungswidrig aufgehoben.

1.2. Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannten Normen bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätten.

Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg. 10.616/1985, 11.711/1988).

Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren fand am 15. Dezember 2004 statt. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 16. Jänner 2002 eingelangt, war also zum Zeitpunkt der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der ihr zugrunde liegende Fall ist somit einem Anlassfall gleichzuhalten.

Bei Erlassung des ersten Spruchpunkts des angefochtenen Bescheides wendete die belangte Behörde als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmungen an. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war. Die Beschwerdeführer wurden somit insoweit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt.

Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides war daher aufzuheben.

2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 12.524/1990, 13.685/1994 mwN) können die Partner eines genehmigungsbedürftigen Vertrages bei einer meritorischen Entscheidung nur durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung in ihren Rechten verletzt werden.

2.2. Da mit Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zur Übertragung des Eigentums an den vertragsgegenständlichen forstwirtschaftlichen Grundstücken bestätigt wurde, fehlt den Beschwerdeführern diesbezüglich jede Beschwer. Sie sind daher insoweit zur Erhebung der Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG nicht legitimiert (s. etwa VfSlg. 9452/1982, 13.685/1994).

Gleiches gilt bezüglich Spruchpunkt 2 des Bescheides, mit dem festgestellt wurde, dass es sich bei einer näher bezeichneten Fläche um keine land- oder forstwirtschaftliche Fläche iSd. §2 Abs1 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 handle, weil eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung gemäß §4 Abs1 leg.cit. somit nicht erforderlich ist.

Die Beschwerde war daher insoweit, als sie sich auf die Spruchpunkte 2 und 3 des angefochtenen Bescheides bezieht, als unzulässig zurückzuweisen.

2.3. Der für den Fall, dass "durch den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht der Beschwerdeführer nicht verletzt worden sein sollte" gestellte Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war abzuweisen, weil eine Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall der Abweisung einer Beschwerde oder der Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Angesichts des Gesamtergebnisses des Beschwerdeverfahrens (Aufhebung eines von drei Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides, im Übrigen Zurückweisung der Beschwerde) war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer mit einem Drittel ihres Begehrens obsiegten. Es war ihnen daher ein Drittel des Pauschalsatzes zuzusprechen (vgl. zB VfSlg. 13.044/1992). Im zugesprochenen Betrag sind ein Streitgenossenzuschlag in Höhe von € 54,50, Umsatzsteuer in Höhe von € 119,90 sowie der Ersatz der entrichteten Eingabengebühr in Höhe von € 180,-- (vgl. VfSlg. 16.573/2002) enthalten.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 bzw. §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten, Bescheid Trennbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B52.2002

Dokumentnummer

JFT_09949699_02B00052_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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