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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/12/16 89/12/0146 2Stammrechtssatz
Es ist der Behörde nicht gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des ParteiwillensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995120040.X03Im RIS seit
11.07.2001