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50 GewerberechtNorm
B-VG Art49a Abs3Leitsatz
Einstellung des Verfahrens zur Prüfung eines Teils der Wiederverlautbarungskundmachung der GewO mangels Präjudizialität aufgrund denkunmöglicher Gesetzesanwendung dieser Bestimmung durch die belangte Behörde des Anlaßbeschwerdeverfahrens; keine Anwendung der in Prüfung gezogenen Bestimmung auf ein vor der Wiederverlautbarung gestelltes KonzessionsansuchenRechtssatz
Einstellung des amtswegig eingeleiteten Verfahrens zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Wendung "Z 36," in ArtIV Z13 und der Wendung
"36. entfällt." in §376 der Anlage 1 der Wiederverlautbarungskundmachung der GewO, BGBl 194/1994.
Ein Tatbestand, der auf die rechtliche Beurteilung des Konzessionsansuchens von Einfluß sein könnte, hat sich seit dem Zeitpunkt dieses Ansuchens (28.09.88) nicht verwirklicht. Die belangte Behörde des Anlaßverfahrens hätte daher bei ihrer rechtlichen Beurteilung des Konzessionsansuchens die GewO 1973 idF vor der Wiederverlautbarung anzuwenden gehabt. Wenn die belangte Behörde im zugrundeliegenden Anlaßfall die GewO in der wiederverlautbarten Fassung - somit die GewO 1994 - angewendet hat, so konnte sie dies nur unter Außerachtlassung der verfassungsrechtlichen Anordnung des Art49a Abs3 B-VG tun. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist aber eine verfassungswidrige Gesetzesanwendung als denkunmögliche Gesetzesanwendung zu qualifizieren (vgl zB VfSlg 10386/1985, 11501/1987). In einem solchen Fall fehlt aber im Normenprüfungsverfahren die Zulässigkeitsvoraussetzung der Präjudizialität der in Prüfung genommenen Rechtsvorschrift, was bei Gerichtsanträgen zu deren Zurückweisung, bei amtswegig eingeleiteten Normenprüfungsverfahren zu deren Einstellung führt.
(siehe auch E v 28.02.97, B1310/95 - Aufhebung des im Anlaßverfahren angefochtenen Bescheides wegen Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit aufgrund denkunmöglicher Gesetzesanwendung).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Präjudizialität, VfGH / Gegenstandslosigkeit, Gewerberecht, Arbeitskräfteüberlassung, Wiederverlautbarung, Erwerbsausübungsfreiheit, VfGH / AnlaßverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:V53.1996Dokumentnummer
JFR_10029772_96V00053_01