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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/12/0022 E 20. September 1988 RS 1Stammrechtssatz
Bei der Beurteilung des Begriffes der Erwerbsunfähigkeit im § 9 Abs 1 PG handelt es sich um eine Rechtsfrage. Daraus folgt, dass nicht der ärztliche Sachverständige die Erwerbsunfähigkeit festzustellen hat, sondern die zur Entscheidung dieser Rechtsfrage berufene Behörde. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es bloß, der zur Entscheidung berufenen Behörde bei der Feststellung des Sachverhaltes fachtechnisch geschulte Hilfe zu leisten.
Schlagworte
Sachverständiger Entfall der BeiziehungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996120340.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011