RS Vwgh 1998/2/25 98/12/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/12/0004 98/12/0005

Rechtssatz

Kein RS

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998120003.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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