RS Vfgh 1997/2/28 B1382/96, B1383/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1997
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

StGG Art12 / Versammlungsrecht
EMRK Art11
VersammlungsG §14
VersammlungsG §19
VStG §51e

Leitsatz

Keine Verletzung der Versammlungsfreiheit durch die rechtmäßige Auflösung einer Straßenblockade und durch die Verhängung von Verwaltungsstrafen wegen Nichtbefolgen der Anordnung des sofortigen Verlassens des Versammlungsortes; rechtmäßiges Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung

Rechtssatz

Die Behörde hat eine Versammlung (zum Sachverhalt: siehe E v 30.11.95, B262/95 ua - Straßenblockade von Gegnern einer Umfahrungsstraße) rechtmäßig aufgelöst und die beiden Beschwerdeführer haben den Versammlungsort (den Unterstand) nicht sogleich verlassen.

Das - eindeutig erwiesene - Unterlassen, unverzüglich nach Auflösung der Versammlung den Versammlungsort zu verlassen, erfüllt bereits den Tatbestand nach §14 und §19 VersammlungsG 1953. Allein schon deshalb ist es entbehrlich, daß der Verfassungsgerichtshof - wie von den Beschwerdeführern begehrt - Beweise (Ansehen eines Videofilmes) aufnimmt.

Rechtmäßiges Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd §51e Abs2 VStG. (siehe hiezu auch E v 28.02.97, B1453/96).

Die Mitwirkung eines befangenen Organs bei der Entscheidung der ersten Instanz wird durch eine Berufungsentscheidung, der dieser Mangel nicht anhaftet, gegenstandslos.

Im Hinblick darauf, daß die Bescheide inhaltlich und prozessual dem Gesetz entsprechen, ist es ausgeschlossen, daß die Beschwerdeführer in einem sonstigen Recht (etwa nach Art11 EMRK) verletzt wurden. (siehe hiezu auch E v 28.02.97, B1453/96).

Entscheidungstexte

  • B 1382,1383/96
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 28.02.1997 B 1382,1383/96

Schlagworte

Versammlungsrecht, Verhandlung mündliche, VfGH / Prüfungsmaßstab, Befangenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B1382.1996

Dokumentnummer

JFR_10029772_96B01382_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten