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10 VerfassungsrechtNorm
StGG Art12 / VersammlungsrechtLeitsatz
Keine Verletzung der Versammlungsfreiheit durch die rechtmäßige Auflösung einer Straßenblockade und durch die Verhängung von Verwaltungsstrafen wegen Nichtbefolgen der Anordnung des sofortigen Verlassens des Versammlungsortes; rechtmäßiges Absehen vom Durchführen einer mündlichen VerhandlungRechtssatz
Die Behörde hat eine Versammlung (zum Sachverhalt: siehe E v 30.11.95, B262/95 ua - Straßenblockade von Gegnern einer Umfahrungsstraße) rechtmäßig aufgelöst und die beiden Beschwerdeführer haben den Versammlungsort (den Unterstand) nicht sogleich verlassen.
Das - eindeutig erwiesene - Unterlassen, unverzüglich nach Auflösung der Versammlung den Versammlungsort zu verlassen, erfüllt bereits den Tatbestand nach §14 und §19 VersammlungsG 1953. Allein schon deshalb ist es entbehrlich, daß der Verfassungsgerichtshof - wie von den Beschwerdeführern begehrt - Beweise (Ansehen eines Videofilmes) aufnimmt.
Rechtmäßiges Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd §51e Abs2 VStG. (siehe hiezu auch E v 28.02.97, B1453/96).
Die Mitwirkung eines befangenen Organs bei der Entscheidung der ersten Instanz wird durch eine Berufungsentscheidung, der dieser Mangel nicht anhaftet, gegenstandslos.
Im Hinblick darauf, daß die Bescheide inhaltlich und prozessual dem Gesetz entsprechen, ist es ausgeschlossen, daß die Beschwerdeführer in einem sonstigen Recht (etwa nach Art11 EMRK) verletzt wurden. (siehe hiezu auch E v 28.02.97, B1453/96).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Versammlungsrecht, Verhandlung mündliche, VfGH / Prüfungsmaßstab, BefangenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B1382.1996Dokumentnummer
JFR_10029772_96B01382_01