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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §938;Rechtssatz
Eine unentgeltliche Übertragung ist bei einer (reinen) Schenkung oder einer gemischten Schenkung anzunehmen. Bei der gemischten Schenkung ist entscheidend, daß die Parteien einen Teil der Leistung als geschenkt ansehen wollen (Hinweis E 23.10.1990, 90/14/0102). Es ist erforderlich, daß sich die Vertragsparteien des Charakters der Leistung als (teilweise) unentgeltlich bewußt gewesen sind, beide die (teilweise) Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes gewollt und ausdrücklich oder schlüssig zum Ausdruck gebracht haben. Grundsätzlich gilt das Prinzip der subjektiven Äquivalenz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997140141.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.11.2009