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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art10 Abs1 Z12Leitsatz
Keine Verletzung der verfassungsgesetzlichen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern durch die landesgesetzliche Festlegung eines Ersatzanspruchs der Gemeinde gegenüber den Angehörigen des Verstorbenen hinsichtlich der Bestattungskosten aufgrund der öffentlich-rechtlichen Natur dieses Anspruchs; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Verpflichtung der nächsten Angehörigen zur Bestellung des Begräbnisses.Rechtssatz
Das Leichen- und Bestattungswesen fällt gemäß Art15 Abs1 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder.
Zum Leichen- und Bestattungswesen als Teil des Gesundheitswesens gehören zB Regelungen über die hygienisch einwandfreie Bestattung der Leichen.
Für die nächsten Angehörigen wird durch §14 Abs2 und Abs3 Krnt G über das Leichen- und Bestattungswesen eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung begründet, das Begräbnis zu bestellen. Sie ist einerseits durch die Landeskompetenz zur Regelung des Leichen- und Bestattungswesens gedeckt, dient sie doch der Sicherstellung der Sorge für die Bestattung einer Leiche. Gegen die von einer allfälligen Unterhaltsverpflichtung losgelöste gesetzliche Verpflichtung, für das Begräbnis zu sorgen, bestehen aber auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes keine Bedenken, weil sie im Rahmen des dem einfachen Gesetzgeber eingeräumten rechtspolitischen Gestaltungsspielraums gehalten ist (s etwa VfGH 30.09.96, G1374/95). Dazu kommt noch, daß die Verpflichtung der nahen Angehörigen, Verfügungen über die Bestattung zu treffen, ihre sachliche Rechtfertigung schließlich auch darin findet, daß das Recht des Verstorbenen, über seine Bestattung zu verfügen, als persönliches Recht des Verstorbenen - unabhängig von Erb- oder Unterhaltsberechtigten - auf die nächsten Angehörigen übergeht (vgl Ehrenzweig - Kralik, System des österreichischen allgemeinen Privatrechts. Das Erbrecht, 1983, 16 f).
Die Bestimmung des §14 Abs4 Krnt G über das Leichen- und Bestattungswesen begründet für die Gemeinde ebenfalls eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, subsidiär für die Bestattung einer Leiche zu sorgen. An der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Gemeinde ändert dabei die Tatsache nichts, daß auch die Gemeinde dieser Verpflichtung mit Mitteln des Privatrechts - indem sie das Begräbnis bestellt - nachkommt. Gegen eine derartige öffentlich-rechtliche Inanspruchnahme der Gemeinde bestehen vor dem Hintergrund der Notwendigkeit, Leichen zu bestatten, keine Bedenken.
Da die Verpflichtung der Gemeinde eine öffentlich-rechtliche ist, ist auch der Ersatzanspruch der Gemeinde gemäß §14 Abs5 Krnt G über das Leichen- und Bestattungswesen ein öffentlich-rechtlicher Anspruch. Zum Ersatz der Begräbniskosten ist daher derjenige, dem die Obsorge für die Bestattung obliegt, durch Bescheid zu verpflichten. Auch die Regelung des §1042 ABGB, wonach derjenige, der für einen anderen einen Aufwand macht, den dieser nach dem Gesetz selbst hätte machen müssen, das Recht hat, den Ersatz zu fordern, bewirkt nicht, daß ein solcher Anspruch auf Rückersatz zu einem zivilrechtlichen Anspruch wird.
Zivilrechtliches Rückgriffsrecht gemäß §549 ABGB unberührt.
Schlagworte
Kompetenz Bund - Länder Leichen- und Bestattungswesen, Privatrecht - öffentliches Recht, Leichen- und BestattungswesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B1257.1996Dokumentnummer
JFR_10029772_96B01257_2_01