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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GehG 1956 §13a Abs1;Rechtssatz
Bei einer doppelten Zahlung (hier: Prüfungsgebühren) genügt die Identität der Betragshöhe allein nicht, eine auffallende Sorglosigkeit des Beamten beim Empfang und daraus folgend den Ausschluß der Gutgläubigkeit anzunehmen, wenn es sich nicht um Leistungen handelt, deren Anspruch auf gesetzlicher Grundlage beispielsweise durch einfache Rechenoperationen und ohne besondere Dokumentationen jederzeit feststellbar ist.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995120343.X01Im RIS seit
11.07.2001