RS Vwgh 1998/2/25 95/12/0343

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Veröffentlicht am 25.02.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei einer doppelten Zahlung (hier: Prüfungsgebühren) genügt die Identität der Betragshöhe allein nicht, eine auffallende Sorglosigkeit des Beamten beim Empfang und daraus folgend den Ausschluß der Gutgläubigkeit anzunehmen, wenn es sich nicht um Leistungen handelt, deren Anspruch auf gesetzlicher Grundlage beispielsweise durch einfache Rechenoperationen und ohne besondere Dokumentationen jederzeit feststellbar ist.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995120343.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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