RS Vwgh 1998/2/25 96/12/0238

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1998
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

GehG 1956 §20 Abs1 idF 1990/447;
RGV 1955 §10 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/07/01 90/12/0216 5 Verstärkter Senat

Stammrechtssatz

Ein dienstliches Interesse an der Benützung eines beamteneigenen Kfz liegt dann vor, wenn auf andere Weise der Zweck der Dienstverrichtung nicht oder nicht vollständig erreicht werden kann und ein Dienstwagen für die Dienstreise nicht zur Verfügung steht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996120238.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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