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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §20 Abs1 idF 1990/447;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/07/01 90/12/0216 5 Verstärkter SenatStammrechtssatz
Ein dienstliches Interesse an der Benützung eines beamteneigenen Kfz liegt dann vor, wenn auf andere Weise der Zweck der Dienstverrichtung nicht oder nicht vollständig erreicht werden kann und ein Dienstwagen für die Dienstreise nicht zur Verfügung steht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996120238.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
10.05.2011