Index
L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
DO Wr 1994 §32 Abs1;Rechtssatz
Unkenntnis des Gesetzes oder eine irrige Auslegung desselben kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn dem Betroffenen die in Betracht kommende Vorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Selbst guter Glaube stellt diesen Entschuldigungsgrund nicht her, wenn es Sache des Betroffenen ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen oder sich zumindest hierüber an maßgebender Stelle ausreichend zu unterrichten (Hinweis EB E 10.11.1995, 92/17/0286).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998120019.X02Im RIS seit
11.07.2001