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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
DO Wr 1994 §32 Abs1;Rechtssatz
Irrtum (sei es ein Tatsachenirrtum oder ein Rechtsirrtum) kann ein Entschuldigungsgrund iSd § 32 Abs 1 erster Satz Wr DO 1994 sein, der den Eintritt der dort vorgesehenen Rechtsfolge des Bezugsentfalles ausschließt. Dies setzt allerdings voraus, daß der Irrtum unverschuldet ist (hier: Irrtum über den Aufschub der bescheidmäßigen Aufhebung der Dienstfreistellung durch die erhobene VfGH-Beschwerde ohne positive Erledigung eines Aufschiebungsantrages ist nicht entschuldbar).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998120019.X01Im RIS seit
11.07.2001