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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §26 Abs7 idF 1996/329;Rechtssatz
Der Sinn des § 26 Abs 7 zweiter Satz LDG 1984 idF BGBl 1996/329 ist, die Auswahl der untereinander in Konkurrenz stehenden Bewerber um die schulfeste Stelle nach dem Leistungsprinzip vorzunehmen und den/die nach Eignung, Fähigkeit, Kenntnissen, Fleiß und Eifer am besten geeigneten Bewerber/Bewerberin zu bestellen. Abweichend von der früheren Rechtslage ist dabei vorrangig von dem in der Ausschreibung allenfalls festgelegten besonderen Anforderungsprofil der konkret zu verleihenden Stelle auszugehen. Ein solches besonderes Anforderungsprofil ist aber nicht zwingend bei jeder schulfesten Stelle vom Gesetz vorgeschrieben. Wird ein solches besonderes Anforderungsprofil in der Ausschreibung nicht gefordert, dann hat sich das Leistungsprinzip am allgemeinen Anforderungsprofil eines Landeslehrers zu orientieren, wie es für die Leistungsfeststellung maßgebend ist. Bei Vorliegen völlig gleichwertiger Bewerber/Bewerberinnen vom Standpunkt des Leistungsprinzips ist dann auf die übrigen gesetzlichen Tatbestandsmerkmale Bedacht zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997120232.X04Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
13.05.2011