RS Vwgh 1998/2/25 97/14/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §34 Abs8;

Rechtssatz

Beträgt die Fahrstrecke eines Hochschülers (hier Jusstudenten) zwischen Wohnort und Studienort nur 28 km, verkehren zwischen diesen Orten täglich sowohl hin als auch zurück mehr als 30 Züge, die für die Fahrstrecke zwischen 19 und 35 Minuten benötigen, besteht zwischen dem Bahnhof im Wohnort und der Universität eine Straßenbahnverbindung und Busverbindung zur Universität, wobei die Fahrzeit mit der Straßenbahn ca 30 Minuten beträgt, und ist der Bahnhof im Wohnort von der Wohnadresse des Hochschülers in 5 Minuten zu Fuß erreichbar, erfolgt die Berufsausbildung noch im Einzugsbereich des Wohnortes (Hinweis E 27.1.1994, 92/15/0131, 0132, E 14.9.1994, 91/13/0229, VwSlg 6918 F/1994, und E 5.8.1993, 93/14/0102).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997140043.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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