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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
§ 30a Abs 7 OÖ GehG ist nicht als eine erschöpfende Aufzählung der Fälle aufzufassen, in denen die Dienstbehörde zur Neubemessung der Verwendungszulage nach § 30a Abs 1 OÖ GehG verpflichtet ist. Sie läßt den sich aus § 68 Abs 1 AVG ergebenden allgemeinen Verfahrensgrundsatz unberührt, wonach die Rechtskraft eines Bescheides einer neuerlichen Entscheidung in der Sache dann nicht entgegensteht, wenn ein für die Entscheidung wesentliches Element des Sachverhaltes eine Änderung erfahren hat (Hinweis E 30.9.1996, 93/12/0014).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996120381.X02Im RIS seit
11.07.2001