RS Vfgh 1997/3/1 B3811/95

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Veröffentlicht am 01.03.1997
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82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
BeitragsO der Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für Oberösterreich §11 Abs3
Satzung der Wohlfahrtseinrichtungen der Ärztekammer für Oberösterreich §34 Abs1 litc
ÄrzteG §57 Abs1
ÄrzteG §68 Abs1
ÄrzteG §82

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch denkunmögliche Gesetzesanwendung bei Abweisung eines Antrags auf Zuweisung einer Witwenpension für die geschiedene Gattin eines Arztes wegen Unterlassung der Mitteilung der Wiederverehelichung und Leistung eines zusätzlichen Beitrags zur Wohlfahrtskasse; keine Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides

Rechtssatz

Daß es dem Verordnungsgeber angesichts der Bestimmungen des §57 Abs1, §68 Abs3, §82 ÄrzteG aus verfassungsrechtlichen Gründen verwehrt sein sollte, in der Satzung für den zu erwartenden Anfall einer zusätzlichen Versorgungsleistung (aufgrund Wiederverehelichung) auch zusätzlich Beiträge vorzusehen, vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu erkennen. Auch unter Aspekten des Gleichheitssatzes begegnet die gerügte Regelung insofern keinen Bedenken.

Es ist offensichtlich, daß mit dem Wort "nur" in §34 Abs1 litc der Satzung der Wohlfahrtseinrichtungen der Ärztekammer für Oberösterreich nicht zum Ausdruck kommen soll, daß die Leistung einer Witwenversorgung an die frühere Ehegattin bei Nichtzahlung der Zusatzleistung durch den Arzt ausgeschlossen werden soll, sondern im Zusammenhang mit der vorausgehenden Regelung über die Versorgung der Witwe dahin zu verstehen ist, daß der Verordnungsgeber damit aussagt, daß bei einer Anspruchsberechtigung einer früheren Gattin der Arzt ab seiner Wiederverehelichung einen Zusatzbeitrag zu leisten hat. Diese, an den Arzt als Normadressaten gerichtete Anordnung wird durch den letzten Satz des §34 Abs1 litc der Satzung dahin ergänzt, daß dem Arzt im Falle einer Wiederverehelichung eine Meldepflicht obliegt, damit die Wohlfahrtskasse den Zusatzbeitrag dem Zweck entsprechend vereinnahmen kann.

Diese Auslegung ist auch bei gesetzeskonformem Verständnis der in Rede stehenden Verordnungsbestimmung geboten, da nach §68 ÄrzteG der Anspruch der früheren Ehegattin auf Witwenversorgung nicht davon abhängig ist, daß der Arzt Pflichten zur Meldung der Wiederverehelichung und zur Zahlung eines Zusatzbeitrages ab der Wiederverehelichung nachkommt.

Aus der Zahlungssäumnis resultiert zwar, daß die Wohlfahrtskasse ausständige zusätzliche Beiträge - so wie andere Beitragsrückstände - gegenüber der Verlassenschaft des verstorbenen Mitglieds geltend machen kann, nicht aber, daß sie gegenüber der früheren Ehegattin von einer Verpflichtung zur Leistung der Witwenversorgung entbunden wäre.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auslegung verfassungskonforme, Ärzte Versorgung, Witwenpension, Versorgungsrecht Ärzte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B3811.1995

Dokumentnummer

JFR_10029699_95B03811_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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