RS Vwgh 1998/2/25 97/12/0380

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Veröffentlicht am 25.02.1998
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L26004 Lehrer/innen Oberösterreich

Norm

LKUFG OÖ 1983 §25 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):97/12/0388 E 25. Februar 1998

Rechtssatz

Um eine Rente entziehen zu können, muß eine wesentliche entscheidende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten sein, also eine wesentliche Besserung im Leidenszustand gegenüber dem Zeitpunkt der letzten Entscheidung über den Rentenanspruch. Eine allfällige abweichende ärztliche Beurteilung bei gleichgebliebenen tatsächlichen Verhältnissen stellt keine wesentliche Änderung der Verhältnisse in diesem Sinne dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997120380.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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