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L26004 Lehrer/innen OberösterreichNorm
LKUFG OÖ 1983 §25 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):97/12/0388 E 25. Februar 1998Rechtssatz
Um eine Rente entziehen zu können, muß eine wesentliche entscheidende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten sein, also eine wesentliche Besserung im Leidenszustand gegenüber dem Zeitpunkt der letzten Entscheidung über den Rentenanspruch. Eine allfällige abweichende ärztliche Beurteilung bei gleichgebliebenen tatsächlichen Verhältnissen stellt keine wesentliche Änderung der Verhältnisse in diesem Sinne dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997120380.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010