RS Vwgh 1998/2/25 96/12/0018

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Veröffentlicht am 25.02.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §38 Abs1;
BDG 1979 §38 Abs5;
BDG 1979 §40 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/12/0279

Rechtssatz

Da der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid über die qualifizierte Verwendungsänderung gemäß § 38 Abs 5 BDG 1979 idF VOR dem BesoldungsreformG 1994 kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukommt, liegt in der Festsetzung des Wirksamkeitsbeginns der Verwendungsänderung durch die belangte Behörde mit dem Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - in bezug auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - eine rückwirkende Anordnung der Verwendungsänderung, die nach dem Gesetz unzulässig ist.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996120018.X10

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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