RS Vfgh 1997/3/3 B1819/95

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Veröffentlicht am 03.03.1997
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
KrankenpflegefachdienstG §45

Leitsatz

Willkürliche Versagung der Bewilligung zur Ausbildung von Heilbademeistern und Heilmasseuren durch krasse Verkennung der Rechtslage infolge Annahme einer Bedarfsprüfung als Entscheidungskriterium; keine Festlegung von Entscheidungskriterien für die Bewilligung solcher Kurse im KrankenpflegefachdienstG

Rechtssatz

Bei der in §45 Abs4 KrankenpflegefachdienstG angeordneten Maßgeblichkeit des Bedarfes handelt es sich nicht um ein Entscheidungskriterium für die durch den Landeshauptmann zu erteilende Bewilligung der Abhaltung von Kursen, sondern nur um eine Umschreibung der Aufgaben der Krankenanstalten. Das Vorliegen eines Bedarfes ist als Entscheidungskriterium weder genannt noch wird in dieser Bestimmung auf die Regelung des §45 Abs4 KrankenpflegefachdienstG, auf die sich die belangte Behörde stützt, hingewiesen.

§45 Abs4 KrankenpflegefachdienstG enthält also keine Entscheidungskriterien für die Bewilligung von Kursen, die der Ausbildung in Sanitätshilfsdiensten gemäß §44 lita bis liti dienen.

Da die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid damit begründete, daß ein Bedarf am Arbeitsmarkt nicht gegeben sei und damit den Bedarf als Entscheidungskriterium herangezogen hat, hat sie die Rechtslage kraß verkannt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gesundheitswesen, Krankenpflege, Masseure, Bedarfsprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B1819.1995

Dokumentnummer

JFR_10029697_95B01819_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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