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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Der VwGH hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Rückwirkung der Regelung des § 7 Abs 5 letzter Satz RGV, weil diese Neuregelung nur auf die Beseitigung einer sachlich nicht gebotenen Begünstigung hinausläuft (ausführliche Begründung im Erkenntnis).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996120238.X06Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
10.05.2011