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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §20 Abs1;Rechtssatz
Nicht jeder Außendienst eines Beamten führt zu einem Bekleidungsmehraufwand, der nach § 20 Abs 1 GehG einen Anspruch auf Aufwandsentschädigung begründet. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob für den Beamten nach der Art seiner amtlichen Tätigkeit unter den damit üblicherweise verbundenen Bedingungen besondere Verhältnisse vorliegen, die zu einem erhöhten Bekleidungsaufwand führen, der deutlich über dem des durchschnittlichen Aufwandes eines Beamten liegt, der mit einem Außendienst unter gewöhnlichen Verhältnissen typischerweise verbunden ist und der als durch den Gehalt abgedeckt anzusehen ist (hier: Tätigkeit als landwirtschaftlicher Amtssachverständiger).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995120040.X02Im RIS seit
11.07.2001