RS Vwgh 1998/2/25 95/12/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1998
beobachten
merken

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §20 Abs1;

Rechtssatz

Nicht jeder Außendienst eines Beamten führt zu einem Bekleidungsmehraufwand, der nach § 20 Abs 1 GehG einen Anspruch auf Aufwandsentschädigung begründet. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob für den Beamten nach der Art seiner amtlichen Tätigkeit unter den damit üblicherweise verbundenen Bedingungen besondere Verhältnisse vorliegen, die zu einem erhöhten Bekleidungsaufwand führen, der deutlich über dem des durchschnittlichen Aufwandes eines Beamten liegt, der mit einem Außendienst unter gewöhnlichen Verhältnissen typischerweise verbunden ist und der als durch den Gehalt abgedeckt anzusehen ist (hier: Tätigkeit als landwirtschaftlicher Amtssachverständiger).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995120040.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten