RS Vwgh 1998/2/25 97/12/0232

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Veröffentlicht am 25.02.1998
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64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §26 Abs7 idF 1996/329;

Rechtssatz

Das LDG 1984 idF BGBl 1996/329 regelt nunmehr abschließend jene Kriterien, die bundesweit jedenfalls bei jedem Verfahren betreffend Verleihung einer schulfesten Stelle bei der Ermessensübung (Erstellung der Vorschläge durch die vorschlagsberechtigten Schulbehörden des Bundes; Überprüfung derselben durch die Ernennungsbehörde auf ihre Gesetzmäßigkeit und Auswahl eines/einer Bewerbers/Bewerberin aus den gesetzmäßig erstatteten Vorschlägen) zu beachten sind. Zusätzliche Auswahlkriterien sind nur nach Maßgabe landesgesetzlicher Bestimmungen nach § 26 Abs 7 dritter Satz LDG 1984 (bzw allenfalls der Richtlinien nach § 26 Abs 7 vierter Satz LDG 1984 sofern diese nicht bloß den Charakter einer Selbstbindungsvorschrift haben) zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997120232.X05

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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