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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §36 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/12/0279Rechtssatz
Eine Organisationsänderung (hier: Auflösung der Familienbeihilfenstelle) kann iVm dem Bedarf, eine dadurch "freigesetzte" B-Beamtin iSd § 36 Abs 2 BDG 1979 mit einer Bwertigen Tätigkeit zu betrauen, iVm § 36 Abs 3 BDG 1979 ein wichtiges dienstliches Interesse iSd § 38 Abs 2 BDG 1979 daran sein, daß insbesondere einem anderen Beamten, der einer niedrigeren Verwendungsgruppe angehört, die höhere Verwendung entzogen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996120018.X08Im RIS seit
11.07.2001