RS Vwgh 1998/2/26 97/07/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht

Norm

AgrBehG 1950 §5 Abs2 Z4;
AgrVG §10 Abs2;
AVG §37;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
AVG §7 Abs1;
B-VG Art12 Abs2;
MRK Art6 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/07/0129

Rechtssatz

Eine Befangenheit eines in fachlichen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes eines Agrarsenates wird dadurch nicht ausgelöst, daß seine vom fachlichen Standpunkt erstattete Stellungnahme auch Ausführungen enthält, die sich bei näherer Betrachtung als der Versuch der Lösung einer Rechtsfrage beurteilen lassen, weil die logische präzise Trennung von Sach- und Rechtsfrage nicht immer einfach ist.

Schlagworte

Amtssachverständiger der Behörde beigegeben Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden Befangenheit von Sachverständigen Gutachten Parteiengehör Teilnahme an Beweisaufnahme Fragerecht Sachverständiger Kollegialorgan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070128.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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