Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AgrBehG 1950 §5 Abs2 Z4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/07/0129Rechtssatz
Eine Befangenheit eines in fachlichen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes eines Agrarsenates wird dadurch nicht ausgelöst, daß seine vom fachlichen Standpunkt erstattete Stellungnahme auch Ausführungen enthält, die sich bei näherer Betrachtung als der Versuch der Lösung einer Rechtsfrage beurteilen lassen, weil die logische präzise Trennung von Sach- und Rechtsfrage nicht immer einfach ist.
Schlagworte
Amtssachverständiger der Behörde beigegeben Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden Befangenheit von Sachverständigen Gutachten Parteiengehör Teilnahme an Beweisaufnahme Fragerecht Sachverständiger KollegialorganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997070128.X03Im RIS seit
03.04.2001