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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
Bewilligungspflichtige wassergefährdende Stoffe 1969;Rechtssatz
Aus § 31a Abs 8 WRG idF 1997/I/074 ist nicht abzuleiten, daß die der Verordnung BGBl 1969/275 unterliegenden Anlagen weiterhin bewilligungspflichtig sind. Daß in § 31a Abs 8 WRG idF 1997/I/074 von bewilligungspflichtigen wassergefährdenden Stoffen die Rede ist, ist für die Frage der Bewilligungspflicht von Anlagen zur Lagerung und Leitung solcher Stoffe ohne Belang, da es sich hiebei nur um die Wiedergabe des Titels der als Bundesgesetz in Kraft gesetzten Verordnung handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997070220.X02Im RIS seit
18.02.2002