RS Vfgh 1997/3/4 B2-170/96 bis B2-184/96, B2-1211/96 bis B2-1214/96, B2-1254/96 bis B2-1268/96, B2-1

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Veröffentlicht am 04.03.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z2 lita
VfGG §88

Rechtssatz

Zurückweisung der Anträge auf Zuspruch von Kosten für Beschwerden gegen Bescheide betreffend Mindestkörperschaftsteuer

Im E v 24.01.97, G388/96 ua, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß die aufgehobene Bestimmung des KStG 1988 zum einen nicht mehr anzuwenden ist und zum anderen ihre normative Kraft hinsichtlich aller schon rechtskräftig gewordenen Bescheide verliert.

Hinsichtlich dieser Bescheide heißt es im Spruch: "Diese anderen Bescheide verlieren ihre Wirkung; die beim Verfassungsgerichtshof gegen solche Bescheide anhängigen Beschwerdeverfahren gelten als beendet, ohne daß über die darin gestellten Anträge einschließlich jener auf Kostenersatz abzusprechen ist." (Der Spruch des Erkenntnisses ist im BGBl. I 18/1997 kundgemacht.)

Angesichts dessen ist der Verfassungsgerichtshof nicht (mehr) zuständig, über Anträge abzusprechen, die die vom Spruch der genannten Entscheidung umfaßten Bescheide betreffen.

(Ebenso: B v 23.02.99, B7-524/96).

Entscheidungstexte

  • B2-170/96 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 04.03.1997 B2-170/96 ua
  • B7-524/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.02.1999 B7-524/96

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2170.1996

Dokumentnummer

JFR_10029696_96B20170_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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