RS Vwgh 1998/2/26 95/07/0099

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Veröffentlicht am 26.02.1998
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L61304 Kulturpflanzenschutz Pflanzenschutz Mindestpflanzabstände
Oberösterreich
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 Abs1;
ForstG 1975 §1 Abs5;
ForstG 1975 §1 Abs6;
KulturflächenschutzG OÖ 1958 §1 Abs2;

Rechtssatz

Die vom Bewilligungswerber nach dem OÖ KulturflächenschutzG ins Treffen geführte Verschiedenheit des Erscheinungsbildes eines Waldes und seiner ökologischen Folgen und der mit ihm angestrebten Zielsetzungen von Erscheinungsbild, ökologischen Folgen und angestrebten Zielsetzungen einer Christbaumkultur rechtfertigen in teleologischer Auslegung des Waldbegriffes des OÖ KulturflächenschutzG es nicht, eine Christbaumkultur dem Waldbegriff des Landesgesetzes nicht zu unterstellen, weil eine Christbaumkultur den mit dem OÖ KulturflächenschutzG geschützten Interessen ebenso schädlich sein kann wie sonstige, dem Waldbegriff des ForstG 1975 zu unterstellender forstlicher Bewuchs.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995070099.X04

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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