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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §39 Abs3;Rechtssatz
Der Umstand, daß § 39 Abs 4 AWG 1990 unverändert dem Rechtsbestand angehört (§ 39 Abs 3 AWG 1990 wurde durch die Nov 1996/434 gestrichen), ist kein Redaktionsversehen, weshalb auch nicht entgegen der eindeutigen Anordnung dieser Bestimmung von einem Entfall der strafrechtlichn Verantwortlichkeit für den abfallrechtlichen Geschäftsführer durch die Nov 1996/434 auszugehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997070172.X01Im RIS seit
18.02.2002