RS Vwgh 1998/2/26 97/07/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1998
beobachten
merken

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §39 Abs3;
AWG 1990 §39 Abs4;
AWG EU-Nov 1996;

Rechtssatz

Der Umstand, daß § 39 Abs 4 AWG 1990 unverändert dem Rechtsbestand angehört (§ 39 Abs 3 AWG 1990 wurde durch die Nov 1996/434 gestrichen), ist kein Redaktionsversehen, weshalb auch nicht entgegen der eindeutigen Anordnung dieser Bestimmung von einem Entfall der strafrechtlichn Verantwortlichkeit für den abfallrechtlichen Geschäftsführer durch die Nov 1996/434 auszugehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070172.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten