RS Vwgh 1998/2/26 95/07/0237

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1998
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Index

L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Salzburg
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §2;
GSGG §5 Abs1;
GSGG §6 Abs1;
GSLG Slbg §2 Abs10;
GSLG Slbg §2 Abs2;
GSLG Slbg §2 Abs3;
GSLG Slbg §2 Abs6;
GSLG Slbg §5 Abs1;
GSLG Slbg §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/03/28 93/07/0028 5 VwSlg 14231 A/1995

Stammrechtssatz

Eine Trennung des Bescheidabspruches über die Einräumung des Bringungsrechtes und über die hiefür zu leistende Entschädigung ist nach dem Slbg GSLG möglich. Es trifft die Rechtsmeinung nicht zu, die Beurteilung der Entschädigung sei ein wesentlicher Faktor bei der Abwägung der Vorteile und Nachteile, die zur Beurteilung der Frage der Einräumung eines Bringungsrechtes vorzunehmen sei. Die Entscheidung über die Entschädigung einschließlich der Bemessung ihrer Höhe ist nämlich eine Rechtsfolge der Einräumung des Bringungsrechtes und keine Tatbestandsvoraussetzung für dessen Einräumung. Die Entschädigung dient als Nachteilsausgleich und kann ihrerseits nicht zugleich in die Nachteilsbeurteilung einbezogen werden. Als Nachteil kann letztlich nur die Belastung des Grundeigentums angesehen und in die Nachteilsbeurteilung einbezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995070237.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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