RS Vwgh 1998/2/26 95/20/0411

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Veröffentlicht am 26.02.1998
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
RAO 1868 §8 Abs1;
ZPO §30 Abs2;

Rechtssatz

Aus der Ergänzung der Vollmachtsanzeigen auf Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts durch die Einfügung "gemäß § 10 AVG sowie § 30 Abs 2 ZPO" ergibt sich nicht, daß sich die Erklärung (auch) iS einer Vollmachtsanzeige für das weitere Verwaltungsverfahren, insbesondere im Falle einer Aufhebung des bekämpften Bescheides, an die belangte Behörde gerichtet habe. Diese Formulierung ist vielmehr - wie schon aus der Einbeziehung des § 30 Abs 2 ZPO hervorgeht - nur als Bezugnahme auf Bestimmungen zu deuten, nach denen die Berufung des Rechtsanwaltes auf die ihm "erteilte" Vollmacht bzw Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt.

Schlagworte

Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Prozeßvollmacht Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995200411.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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