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22/02 ZivilprozessordnungNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Aus der Ergänzung der Vollmachtsanzeigen auf Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts durch die Einfügung "gemäß § 10 AVG sowie § 30 Abs 2 ZPO" ergibt sich nicht, daß sich die Erklärung (auch) iS einer Vollmachtsanzeige für das weitere Verwaltungsverfahren, insbesondere im Falle einer Aufhebung des bekämpften Bescheides, an die belangte Behörde gerichtet habe. Diese Formulierung ist vielmehr - wie schon aus der Einbeziehung des § 30 Abs 2 ZPO hervorgeht - nur als Bezugnahme auf Bestimmungen zu deuten, nach denen die Berufung des Rechtsanwaltes auf die ihm "erteilte" Vollmacht bzw Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt.
Schlagworte
Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Prozeßvollmacht Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995200411.X01Im RIS seit
20.11.2000