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50/01 GewerbeordnungNorm
AWG 1990 §15 Abs6;Rechtssatz
§ 39 Abs 1 GewO 1994 gilt sinngemäß für den abfallrechtlichen Geschäftsführer. Sinn und Zweck der Geschäftsführerbestellung ist es daher, daß im Betrieb eine Person vorhanden ist, die entsprechende fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist und dem Gewerbeinhaber sowie der Behörde gegenüber in der im § 39 Abs 1 GewO 1994 bezeichneten Weise verantwortlich ist. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Verpflichtung des Inhabers der Sammelerlaubnis, sofort nach dem Ausscheiden des alten abfallrechtlichen Geschäftsführers einen neuen zu bestellen, hat offenkundig den Sinn, daß im Unternehmen eine Person vorhanden ist, die über entsprechende fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, und diese Kenntnisse und Fähigkeiten auch sofort ab dem Zeitpunkt ihrer Bestellung einsetzt. Weil der Gesetzgeber des AWG 1990 davon ausgeht, daß diese Funktion des abfallrechtlichen Geschäftsführers bereis mit der Bestellung und Namhaftmachung auf die bestellte Person übergeht, dann muß zum selben Zeitpunkt zwingend auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung übergehen, welche die notwendige Ergänzung zur Verantwortung des Geschäftsführers der Behörde gegenüber für die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997070172.X06Im RIS seit
18.02.2002