RS Vwgh 1998/2/26 97/07/0175

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Veröffentlicht am 26.02.1998
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138;
WRG 1959 §39;

Rechtssatz

Die Vorschriften des § 39 WRG können zwar von jedermann übertreten werden, ein auf § 138 WRG iVm § 39 WRG gegründeter Auftrag kann jedoch nur an den Grundstückseigentümer, nicht aber an den eigentlichen Täter gerichtet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070175.X03

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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