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Norm
Rechtssatz
Die Vorschriften des § 39 WRG können zwar von jedermann übertreten werden, ein auf § 138 WRG iVm § 39 WRG gegründeter Auftrag kann jedoch nur an den Grundstückseigentümer, nicht aber an den eigentlichen Täter gerichtet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
Im RIS seit