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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/08/29 94/05/0222 1Stammrechtssatz
Eine zulässige Einwendung kann weder vor Anberaumung der Bauverhandlung noch nach der Bauverhandlung erhoben werden, und es besteht auch keine Möglichkeit, sich das Recht, Einwendungen zu erheben, vorzubehalten (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, vierte Aufl, S 90).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998070024.X01Im RIS seit
12.11.2001