RS Vwgh 1998/2/26 98/07/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1998
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §42 Abs1;
WRG 1959 §107 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/08/29 94/05/0222 1

Stammrechtssatz

Eine zulässige Einwendung kann weder vor Anberaumung der Bauverhandlung noch nach der Bauverhandlung erhoben werden, und es besteht auch keine Möglichkeit, sich das Recht, Einwendungen zu erheben, vorzubehalten (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, vierte Aufl, S 90).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998070024.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten