RS Vwgh 1998/2/26 97/07/0161

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Veröffentlicht am 26.02.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
VStG §19;
VStG §44a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0522/69 E 21. Mai 1970 RS 1

Stammrechtssatz

Die Behörde ist nicht verpflichtet, in die Begründung der Strafbemessung die Vorstrafen des Bestraften einzeln aufzunehmen, da sie dem Bestraften bekannt sein müssen. (Hinweis auf E vom 3.4.1967, Zl. 1694/66)

Schlagworte

Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung)Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070161.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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