RS Vwgh 1998/2/26 95/07/0099

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Veröffentlicht am 26.02.1998
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L61304 Kulturpflanzenschutz Pflanzenschutz Mindestpflanzabstände
Oberösterreich
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 Abs5;
ForstG 1975 §1 Abs6;
KulturflächenschutzG OÖ 1958 §1 Abs2;

Rechtssatz

Zweck des OÖ KulturflächenschutzG ist dem Inhalt seines § 1 Abs 2 nach zum einen der Schutz der Bewirtschaftung angrenzender landwirtschaftlich genutzter Grundstücke, insbesondere gegen drohende Beschattung oder Durchwurzelung und zum anderen das öffentliche Interesse der Landeskultur, worunter die Gesamtheit jener Maßnahmen verstanden werden kann, die zur Verbesserung der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzung des Bodens und zur Erhaltung der Kulturlandschaft dienen (Hinweis E 9.9.1980, 1102/80). Für den Bestand einer Bewilligungspflicht forstlicher Anpflanzungen in Verfolgung dieses Zweckes des Landesgesetzes können bundesgesetzliche Regelungen über die Ausnahme bestimmter forstlicher Bestände von den bundesgesetzlichen Verfügungsbeschränkungen des ForstG 1975 nicht von Bedeutung sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995070099.X03

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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