RS Vwgh 1998/2/26 97/07/0172

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Veröffentlicht am 26.02.1998
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §15 Abs6;
AWG 1990 §39 Abs1 litc Z8;

Rechtssatz

Dem Betriebsinhaber ist keine "Übergangsfrist" für die Bestellung eines Geschäftsführers eingeräumt; an das Ausscheiden des alten Geschäftsführers hat unmittelbar der Eintritt des neuen anzuschließen. § 15 Abs 6 AWG 1990 sieht allerdings eine "Toleranzfrist" insofern vor, als er das gesetzwidrige Unterbleiben der unverzüglichen Bestellung eines neuen abfallrechtlichen Geschäftsführers nicht mit der Verpflichtung zur Einstellung des Betriebes ahndet. Vielmehr wird dem Betriebsinhaber eine Frist von drei Monaten zur Bestellung und Namhaftmachung eines neuen abfallrechtlichen Geschäftsführers eingeräumt. Bereits an die innerhalb dieser Frist erfolgte Bestellung und Namhaftmachung eines neuen abfallrechtlichen Geschäftsführers - und nicht erst an die Erlaubniserteilung - knüpft das AWG 1990 wesentliche Konsequenzen, nämlich die Befugnis zum weiteren Betreiben der Abfallsammelaktivtiät.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070172.X04

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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