RS Vwgh 1998/2/26 95/20/0411

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Veröffentlicht am 26.02.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §44 Abs1;
AsylG 1997 §44 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §42 Abs4 idF 1990/330;

Rechtssatz

Nach § 44 Abs 1 AsylG 1997 wurde für den aufgrund einer Säumnisbeschwerde zur Entscheidung in der Sache zuständigen VwGH - anders als für den Bundesminister für Inneres in bezug auf die bei ihm anhängigen Verfahren - nicht vorgesehen, daß die Sache dem unabhängigen Bundesasylsenat zur Entscheidung zuzuleiten ist. § 44 Abs 2 AsylG 1997 kommt nicht zum Tragen, weil mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde kein Bescheid (im besonderen: nach dem AsylG 1991) angefochten wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995200411.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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