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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 1997 §44 Abs1;Rechtssatz
Nach § 44 Abs 1 AsylG 1997 wurde für den aufgrund einer Säumnisbeschwerde zur Entscheidung in der Sache zuständigen VwGH - anders als für den Bundesminister für Inneres in bezug auf die bei ihm anhängigen Verfahren - nicht vorgesehen, daß die Sache dem unabhängigen Bundesasylsenat zur Entscheidung zuzuleiten ist. § 44 Abs 2 AsylG 1997 kommt nicht zum Tragen, weil mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde kein Bescheid (im besonderen: nach dem AsylG 1991) angefochten wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995200411.X02Im RIS seit
20.11.2000