RS Vwgh 1998/2/26 97/07/0204

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;

Beachte

Siehe jedoch:85/11/0001 E 16. Oktober 1985 VwSlg 11913 A/1985 RS 1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/08/0153 E 3. Juli 1986 VwSlg 12191 A/1986 RS 2

Stammrechtssatz

Für die Frage, wann eine untrennbare Einheit zwischen dem Hauptinhalt des Spruches und der Nebenbestimmung anzunehmen sein wird, ist zu prüfen, ob der Hauptinhalt des Bescheides ohne Nebenbestimmung rechtmäßigerweise bestehen dürfte.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070204.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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