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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Wurde im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid das Maß der Wasserbenutzung ausdrücklich festgesetzt und wurde in der wasserrechtlichen Überprüfungsverhandlung ausdrücklich festgestellt, daß das genannte Maß der Wasserbenutzung aufrecht bleibt, so stellt der Umstand allein, daß im Überprüfungsbescheid nachträglich Änderungen der Wasserbenutzungsanlage bewilligt wurden, eine Änderung des ausdrücklich festgesetzten Maßes der Wasserbenutzung auch dann nicht dar, wenn durch diese nachträglichen Änderungen die Quellschüttung erhöht wurde. Zweifel am Maß der Wasserbenutzung bestanden daher rechtlich nicht, weshalb die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber zu Recht verweigert wurde.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997070188.X01Im RIS seit
12.11.2001