RS Vwgh 1998/2/26 97/07/0188

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Veröffentlicht am 26.02.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §121;

Rechtssatz

Wurde im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid das Maß der Wasserbenutzung ausdrücklich festgesetzt und wurde in der wasserrechtlichen Überprüfungsverhandlung ausdrücklich festgestellt, daß das genannte Maß der Wasserbenutzung aufrecht bleibt, so stellt der Umstand allein, daß im Überprüfungsbescheid nachträglich Änderungen der Wasserbenutzungsanlage bewilligt wurden, eine Änderung des ausdrücklich festgesetzten Maßes der Wasserbenutzung auch dann nicht dar, wenn durch diese nachträglichen Änderungen die Quellschüttung erhöht wurde. Zweifel am Maß der Wasserbenutzung bestanden daher rechtlich nicht, weshalb die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber zu Recht verweigert wurde.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070188.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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